Februar 2015

Begründung des Vorlagebeschlusses des SG Mainz zu den "Mietobergrenzen" im Rahmen der wirtschaftlichen Grundsicherung liegt vor (SG Mainz, 12.12.2014, S 3 AS 130/14)

Das SG Mainz hat am am 12.12.2014 entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern verfassungswidrig ist, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist. Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses des SG Mainz vom 12.12.2014 liegt nun vor und steht hier zum Download zur Verfügung. Das SG Mainz hat dem BVerfG…

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Neue Verfahrensdokumentation zu einem Verfahren wegen "Mietobergrenzen" online

Im Verfahren B 4 AS 44/14 R haben wir nun die Revisionsbegründung vorgelegt und das Verfahren online dokumentiert. In diesem Revisionsverfahren wird die Rechtsprechung des BSG zur AngemessenheitsOBERgrenze, die im vorliegenden Fall zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führt, einer erneuten Prüfung durch das Revisionsgericht zu unterziehen sein. [s.a. unsere Meldung vom 4.12.2014] [Download nur Revisionsbegründung]

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BSG verneint Anspruch auf abstrakte Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum Umzug

Wenn ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII – Sozialhilfe – umzieht, hat er nur dann Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten durch das Sozialamt, wenn der Umzug notwendig ist. Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII besteht der Anspruch darüber hinaus nur nach "vorheriger Zustimmung". Wenn umstritten ist, ob ein Umzug notwendig ist, wird der Sozialhilfeträger die Zustimmung nicht erteilen. Wenn der Sozialhilfeempfänger einmal eine Wohnung gefunden hat, ist es vor Abschluss des Mietvertrages nicht möglich, den Rechtsstreit darüber zu…

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