Beratungshilfe

Zuletzt bearbeitet 28.04.2020

Beratungshilfe heißt: Das Amtsgericht übernimmt für einen Ratsuchenden die Kosten des Rechtsanwalts. Das gilt aber nur für Beratung und außergerichtliche Vertretung – also nicht für anwaltliche Tätigkeit vor Gericht. Dafür gibt es Prozesskostenhilfe.

Wer die Unterstützung eines Rechtsanwaltes braucht, sich das aber nicht leisten kann, kann Beratungshilfe bekommen. Beratungshilfe muss beim Amtsgericht (AG) beantragt werden.

Sie wird bewilligt für eine anwaltliche Beratung und für außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt kann einen Eigenanteil in Höhe von 15 € verlangen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, Beratungshilfe zu beantragen: Der Ratsuchende kann selbst zum Amtsgericht gehen und dort beantragen, dass ihm ein Berechtigungsschein ausgestellt wird. Wenn er den Schein bekommt, kann er damit zu einem Anwalt seiner Wahl gehen. Der Berechtigungsschein wird nicht ausgestellt, wenn der Ratsuchende schon bei einem Anwalt war.

Die zweite Möglichkeit ist, dass der Anwalt für den Ratsuchenden Beratungshilfe beantragt. In diesem Fall kommt der Ratsuchende erst zum Anwalt. Dann beantragt der Anwalt beim Amtsgericht Beratungshilfe. Der Nachteil für den Ratsuchenden liegt darin, dass der Anwalt seine Tätigkeit dem Ratsuchenden in Rechnung stellen kann, wenn das Amtsgericht Beratungshilfe verweigert.

Leider wird oft Beratungshilfe verweigert, wenn sie eigentlich bewilligt werden müsste. In diesem Fall kann gegen den Beschluss, durch den Beratungshilfe verweigert wird, Rechtsmittel eingelegt werden.

In jedem Fall muss der Ratsuchende ein Formular ausfüllen. Seit dem 9.1.2014 ist ein neues Formular vorgeschrieben, das hier zum Download bereit steht: