Klage

Zuletzt bearbeitet 28.04.2020

Die Sozialgerichte sind für die meisten, aber nicht für alle sozialrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Es gibt einige Gebiete des Sozialrechts, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Die wichtigsten Fälle der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht), das BAföG und das Wohngeldgesetz.

Im Gesetz ist das in § 51 SGG (Sozialgerichtsgesetz) geregelt: Für die Gebiete, die hier gelistet sind, sind die Sozialgerichte zuständig. Für alle anderen Gebiete des öffentlichen Rechts sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig.

Das Kindergeld ist ein spezieller Fall: Es gibt zwar noch das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), für dessen Regelungen die Sozialgerichte zuständig sind. Kindergeld wird aber fast immer nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG, §§ 32, 62 bis 78) gezahlt, weil Kindergeld als "negative Steuer" verstanden wird. Deshalb sind für das Kindergeld die Finanzgerichte zuständig.

Wenn man versehentlich vor dem falschen Gericht klagt, ist das nicht weiter schlimm: Das Gericht muss die Klage an das richtige Gericht verweisen.

Normalerweise kostet es Geld, eine Klage bei Gericht einzureichen. Im Sozialrecht ist das jedoch meistens nicht der Fall. Auch hier gibt es Ausnahmen:

Vor den Sozialgerichten sind grundsätzlich alle Klagen kostenlos, die von Personen erhoben werden, die ein Recht auf soziale Leistungen geltend machen. Im Einzelnen ist das in § 183 SGG geregelt. Auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des beklagten Sozialleistungsträgers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Vor den Verwaltungsgerichten sind Klagen in den Angelegenheiten der Fürsorge der Kinder- und Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung kostenfrei. Das ergibt sich aus § 188 VwGO VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Lange Zeit wurde das Wohngeld nicht zu diesen Leistungen gerechnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber am 23.4.2019 entschieden, dass auch Verfahren, die Wohngeld betreffen, von § 188 VwGO VwGO erfasst und daher kostenfrei sind (Urteil vom 23.4.2019, 5 C 2/18). Wohngeld-Verfahren sind jetzt also auch kostenfrei. Bei gerichtskostenfreien Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann es passieren, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Gegners tragen muss, wenn der Kläger im Verfahren unterliegt.

Für Klage gilt eine Monatsfrist. Die Klage muss also innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides im Gericht ankommen. Für die Berechnung der Frist gilt dasselbe wie für die Widerspruchsfrist [Widerspruch].

In Angelegenheiten, für die die Sozialgerichte zuständig sind, besteht in der Regel kein Risiko, wenn erst einmal zur Wahrung der Frist Klage erhoben wird. Vor den Sozialgerichten besteht in erster und in zweiter Instanz kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass man selbst und ohne einen Anwalt zu beauftragen Klage erheben kann. Vor den Verwaltungsgerichten besteht nur in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Die Klage soll bei dem örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Wenn sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird, leitet dieses die Klage an das zuständige Gericht weiter.

Wenn die Sozialgerichte zuständig sind, kann die Klage auch bei der Behörde eingereicht werden. Die Behörde muss die Klage dann an das Sozialgericht weiterleiten.