BSG bestätigt Kostenerstattungsanspruch im Widerspruchverfahren wg. Mahngebührenfestsetzung (Urteil vom 2.11.2012, B 14 AS 97/11 R)

Die Bundesagentur für Arbeit wird von den Jobcentern regelmäßig beauftragt, Forderungen aus Erstattungsbescheiden einzuziehen, obwohl die Jobcenter die Möglichkeit haben, die Forderung aufzurechnen (§ 43 SGB II).Die Bundesagentur setzt auf die Forderungen regelmäßig Mahngebühren fest. Vor der jüngsten Hartz-IV-Reform gab es dafür zwar keine Rechtsgrundlage (BSG, 26.05.2011, B 14 AS 54/10 R). Das hat die Bundesagentur aber nicht daran gehindert, jahrelang Mahngebühren festzusetzen und einzuziehen. Wenn Betroffene sich dagagen wehren und mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich Widersrpuch einlegen, weigert dich die Bundesgaentur bis heute, die Anwaltskosten zu übernehmen. Jetzt hat das BSG entschieden, dass auch in diesen Fällen die Anwaltskosten von der Bundesagentur übernommen werden müssen (BSG, 2.11.2012, B 14 AS 97/11 R [Terminsbericht]).

Mit der Hartz-IV-Reform wurde zwar auf Betreiben der Bundesagentur nun eine Rechtsgrundlage für Mahngebühren geschaffen. Aber Mahngebühren werden sehr häufig auch dann festgesetzt, wenn die Forderung gar nicht fällig ist – zB weil Widerspruch eingelegt wurde. Es ist deshalb ratsam, gegen Mahngebührenfestsetzer zur Sicherheit Widerspruch einzulegen.Denn wenn die Mahngebühr einmal festgesetzt ist, muss man sie auch dann bezahlen, wenn sie rechtswidrig festgesetzt wurde.

In allen Fällen, in denen die Jobcenter die Forderung ohnehin aufrechnen könne, dürfte die Festsetzung von Mahngebühren auch dann, wenn die Forderung fällig ist, rechtswidrig sein, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). Dass § 242 BGB im Sozialrecht nicht nur anwendbar ist, sondern weitreichende Folgen entfaltet, hat das SG Freiburg aktuell entschieden (SG Freiburg, 14.11.2012, S 6 AS 3810/10). Wir empfehlen deshalb, egen die Festsetzung von Mahngebürhen durch die Bundesagentur für Arbeit auf Erstattungsforderungen der Jobcenter grundsätzlich Widerspruch einzulegen und zur Begründung auf § 242 BGB und das genannte Urteil des SG Freiburg zu verweisen.

Zurück
Alle Meldungen