Externer Vergleich in der Eingliederungshilfe nicht obligatorisch

Das BSG hat am 25.4.2018 (B 8 SO 26/16 R) entschieden, dass die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII im Streit um die Höhe der Vergütung für Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von sich aus Ermittlungen anstellen und einen externen Vergelich durchführen muss.

Die Bedeutung des externen Vergleiches zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für Leistungen der Eingliederungshilfe ist in den letzten Jahren intensiv und kontrovers diskutiert worden. Zuletzt hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28.1.2016 (L 1 SO 62/15 KL) eine Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben und das damit begründet, dass die Schiedsstelle es unterlassen habe, von sich aus Daten zu erheben, um einen externen Vergleich durchführen zu können. Der ambulante Dienst, der das Schiedsstellenverfahren mit seinem Antrag eingeleitet hatte, war weitgehend erfolgreich gewesen. Die Schiedsstelle hatte seinem Antrag fast vollumfänglich entsprochen. Der örtlichen Sozialhilfeträger hatte sich im Schiedsstellenverfahren gegen einen externen Vergleich ausgesprochen, weil er fürchtete, dass dies zu einer höheren Vergütung führen könnte. Er hat von sich aus keine Vergleichsdaten vorgelegt, also keine Vergütungsvereinbarungen mit anderen Leistungserbringern, die vergleichbare Leistungen anbieten, transparent gemacht. Ebenso wenig hat er dargelegt, in welcher Höhe andere Sozialhilfeträger Vergütungen für vergleichbare Leistungen vereinbaren.

Nachdem der Schiedsspruch zugunsten des Leistungserbringers ausgegangen war, erhob der Sozialhilfeträger Klage vor dem Landessozialgericht und erreichte, dass der Schiedsspruch aufgehoben wurde. Das LSG begründete seine Auffassung damit, dass die Schiedsstelle, nachdem die Beteiligten keine Daten vorgelegt hatten, anhand derer ein externer Vergleich hätte durchgeführt werden können, davon abgesehen hatte, von sich aus solche Daten zu erheben.

Auf dem Revisionszulassungsantrag des Leistungserbringers hin ließ das Bundessozialgericht die Revision zu und hob im Revisionsverfahren das Urteil des Landessozialgerichtes auf – setzte den Schiedsspruch also rückwirkend in Kraft. Das Bundessozialgericht stellt ausdrücklich klar, dass die Schiedsstelle nicht verpflichtet war, einen externen Vergleich durchzuführen. Die Einschätzung der Schiedsstelle, ein Vergleich mit anderen Anbietern im Einzugsgebiet des zuständigen Sozialhilfeträgers sei wegen fehlender Vergleichbarkeit nicht möglich gewesen, sei nicht zu beanstanden.

Das Bundessozialgericht weist auf weiteren wichtigen Aspekt hin. Es betont, dass die Schiedsstelle dann nicht zu einer weitergehenden Prüfung verpflichtet ist, wenn – wie in diesem Fall – der Sozialhilfeträger nichts vorträgt, was die Schiedsstelle zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit einzelner Ausgaben veranlassen muss. Das Bundessozialgericht unterstreicht damit, dass der Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X, der für das Schiedsstellenverfahren grundsätzlich gilt, wegen der Besonderheiten des Schiedsstellenverfahrens nur eingeschränkt anzuwenden ist.

Diese Entscheidung ist auch für die künftige Eingliederungshilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX (Bundesteilhabegesetz) relevant. Das Bundessozialgericht hat seinen Geschäftsverteilungsplan bereits dem Bundesteilhabegesetz angepasst. Der achte Senat ist damit künftig zuständig für „Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung“. Auch nach dem neuen Recht der Eingliederungshilfe kann der externe Vergleich zwar unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen werden, ist aber nicht zwingend (§ 124 Abs. 1 SGB IX). Ebenso dürften die Ausführungen des Bundessozialgerichts zur eingeschränkten Geltung des Untersuchungsgrundsatzes in gleicher Weise für die Schiedsstelle nach dem zweiten Teil des SGB IX gelten.

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