BSG lässt Revision in einer Sozialhilfesache zu

Mit Beschluss vom 26.6.2013 hat das BSG die Revision in einem Verfahren zugelassen, das den Anspruch auf Vorab-Zusicherung des Sozialhilfeträgers auf Übernahme der Umzugskosten dem Grunde nach zum Gegenstand hat – die sogenannte "abstrakte Zusicherung" zu den Umzugskosten (B 8 SO 1/13 B). Die Instanzgerichte hatten die Klage abgewiesen und Prozesskostenhilfe versagt, weil die Sache ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sei (SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 8.3.2010, S 6 SO 5923/09; LSG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2012, L 7 SO 1686/10, Zurückweisung PKH-Beschwerde: LSG Stuttgart, Beschluss vom 28.6.2012, L 7 SO 1924/10 B). (zur Zulassung einer Revision nach abschlägigen PKH-Entscheidungen vgl. a. unsere Meldung vom 22.5.2013; Verfahrensdokumentation zum neuen Verfahren folgt demnächst)

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