BSG verschärft das Zustimmungserfordernis für Investitionen von Einrichtungen der Behindertenhilfe

Am 23.7.2014 hatte das Bundessozialgericht erstmals zu entscheiden, wie das Zustimmungserfordernis aus § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII auszulegen ist (B 8 SO 3/13 R). Nach dieser Vorschrift muss der Sozialhilfeträger der Erhöhung des Investitionsbetrages – eines Teils des Entgelts für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege – nur dann zustimmen, wenn der zuvor der Investition zugestimmt hat.  Das gilt sogar für neu geschaffene Heimplätze, für die noch gar keine Leistungsvereinbarung besteht. In der Praxis wird diese Zustimmung oft weder förmlich verlangt, noch förmlich erteilt. Das BSG hat nun entschieden, dass die Schiedsstelle die Zustimmung im Streitfall nicht ersetzen kann, weil sie damit ihre Kompetenz überschreite. Wenn die Zustimmung vom Sozialhilfeträger nicht erteilt wird, kann sie nur auf dem Klageweg erstritten werden. Ansonsten besteht im Streitfall keine Möglichkeit, die Berücksichtigung einer Investition im Entgelt ("Pflegesatz") durchzusetzen.

Für Einrichtungen der Behindertenhilfe kann das ein erhebliches Insolvenzrisiko bedeuten, wenn sie investieren – zB um die noch recht junge Heimbauverordnung in Baden-Württemberg umzusetzen –, ohne zuvor die Zustimmung zur Investition verlangt und erhalten zu haben. Die Zustimmung sollte stets schriftlich vorliegen, bevor investiert wird. Ob ein Schriftformerfordernis besteht, ist ungeklärt. Dafür spricht § 34 SGB X. Unabhängig davon sollte schon aus Beweisgründen Schriftlichkeit verlangt werden. Die Zustimmung dürfte in jedem Fall ein Verwaltungsakt sein (§ 31 SGB X), so dass Schriftform nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch verlangt werden kann. (rr) [Terminsbericht des BSG]

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