Der 7. Senat des LSG Stuttgart (Beschluss vom 26.9.12, L 7 SO 3498/12 ER-B) bestätigt und verlängert die Nachtwachenentscheidung des 2. Senates

Nun hatte auch der 7. Senat des LSG Stuttgart und damit der zweite der beiden Sozialhilfesenate des baden-württembergischen Berufungsgerichtes der Sozialgerichtsbarkeit über die Frage zu befinden, ob der Sozialhilfeträger notfalls die Kosten für eine individuelle Nachtwache zu übernehmen hat, um eine nächtliche Fixierung, unter der eine psychisch kranke Betroffene besonders zu leiden hatte, weiterhin entbehrlich zu machen.

Auch der 7. Senat kommt zum Ergebis, dass hier Grundrechtsschutz vor Kosteninteresse geht. In der Begründung seines lesenswerten Beschlusses vom 26.9.2012 setzt er sich ausführlich mit dem Erfordernis des Schutzes von Grundrechten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auseinander.

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