Jobcenter erstattet Rücklastschriftgebühren

Wenn das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zu spät auszahlt – leider passiert das immer wieder –, kann es dazu kommen, dass Rücklastschriftgebühren anfallen. In unserem Fall berechnete eine Versicherung im Mai 2011 Rücklastschriftkosten von 10 € und die Badenova gleich zweimal von 6,40 €, insgesamt 29,60 €. Wir beantragten für unsere Mandantschaft die Erstattung beim Jobcenter. Nach einem halben Jahr erhoben wir Untätigkeitssklage beim SG Freiburg (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11). Nach einem weiteren halben Jahr bewilligte das Jobcenter die Übernahme der Gebühren und zahlte 29,60 € aus.

Damit können nun auch andere Leistungsempfänger in vergleichbaren Situationen Kostenersatz vom Jobcenter verlangen, wenn durch verspätete Zahlung Folgekosten entstehen.

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