Kosten der Unterkunft. Schriftliche Urteilsbegründung zu BSG 22.3.2012, B 4 AS 16/11 R liegt vor

Die schriftliche Begründung des Urteils des 4. Senats des BSG vom 22.3.2012 liegt nun vor. In dem Urteil geht es vor allem um zwei Probleme:

1. Müssen die vollen Kosten der Unterkunft weiter übernommen werden, wenn der Grundsicherungsträger zur Unterkunftskostensenkung auffordert, in diesem Schreiben aber eine viel zu geringe "Mietobergrenze" nennt?

Der 4. Senat des BSG hat das leider bejaht. Damit wird die rechtliche Position von Grundsicherungsempfängern, die in – nach Auffassung des Trägers – zu teuren Wohnungen wohnen, weiter geschwächt.

2. In welcher Höhe sind Kosten der Unterkunft vom Träger zu übernehmen, wenn der Träger die "Mietobergrenze" nicht richtig ermittelt hat?

Auch in Bezug auf diese Frage ist die Antwort des 4. Senats enttäuschend: Der 4. Senat hat entschieden, dass in diesen Fällen stets der Wert aus § 12 WoGG zzgl. 10 % als Obergrente der Bruttokaltmiete gelten soll. Das bedeutet, dass diese "Notobergrenze" niedriger sein kann (und in einigen Fällen auch ist) als die von den Kommunen ausgewiesenen Mietobergrenzen.

Da andererseits der 14. Senat des BSG im Urteil vom 13.4.2011 klargestellt hat, dass nur Wohnungen als angemessen gelten können, die es auch tatsächlich gibt, steuern die beiden mit dem SGB II befassten Senate des Bundessozialgerichtes immer stärker auf einen offenen Dissens zu, denn der Wert, den der 4. Senats für den höchsten hält, der überhaupt übernommen werden kann, ist so niedrig, dass der Mietwohnungsmarkt an vielen Orten angemesssene Wohnungen zu diesem Preis nicht anbietet.

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