Landessozialgericht bestätigt Rechtsanspruch auf Kraftfahrzeughilfe für eine körperlich und geistig schwer behinderte junge Frau (LSG Stuttgart, 26.9.2012, L 2 SO 1378/11)

Am 26.9.2012 erging das zweitinstanzliche Urteil in unserem Verfahren, betreffend eine Kraftfahrzeughilfe einschließlich des behinderungsgerechten Umbaus für eine junge, schwer mehrfachbehinderte junge Frau. Der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald vertrat im Verfahren die Auffassung, eine schwere geistige Behinderung führe dazu, dass die Betroffene gar nicht teilhabefähig sei. Deshalb habe sie auch keinen Anspruch auf Leistungen. Außerdem müsse die Sozialhilfe keinen Mindeststandard garantieren, sondern nur Allernötigste zur Verfügung stellen.

Das Landessozialgericht hat in der Urteilsbegründung u.a. ausgeführt:

1. Die Sozialhilfe hat sehr wohl die Aufgabe, einen sozialen Mindeststandard zu garantieren.

2.Die Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf eine Hilfe für die Anshaffung eines Autos, das für den Transport im Rollstuhl umgebaut ist und außerdem über einen Dreh-Schwenksitz mit einer speziellen Sitzschale verfügt. Es besteht insoweit Ermessensreduktion auf Null.

3. Es mag sein, dass die Mutter der Klägerin, bei der sie lebt und die sie versorgt, einen geringfügigen mittelbaren Vorteil von dem Kraftzeug hat. Das ist aber hinzunehmen, denn die Sozialhilfe unterliegt dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe.

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