Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz veröffentlicht

Der lange angekündigte Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz wurde heute vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Durch das Bundesteilhabegesetz soll das SGB IX vollständig neu gefasst werden. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII soll in das SGB IX überführt werden.

Nachdem in dem Arbeitsentwurf vom 18.12.2015, der Anfang Januar öffentlich geworden war, eine nahezu vollständige Abschaffung des Wunsch- und Wahlrechtes in der Eingliederungshilfe und gleichzeitig der Wegfall der Zumutbarkeitsregelung des jetzigen § 13 SGB XII vorgesehen war (§ 101 Abs. 2 SGB IX-Arbeitsentwurf, vgl. Rosenow, Wegfall des Vorrangs der ambulanten Hilfe im Arbeitsentwurf für ein Bundesteilhabegesetz), sieht der Referentenentwurf eine Verbesserung vor. Die Zumutbarkeitsgrenze soll danach für alle Wünsche gelten – nicht nur für den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben (§ 104 SGB IX im Ref. Entwurf). Anders als im Arbeitsentwurf ist nun vorgesehen, dass der Eingliederungshilfeträger Wünschen entspricht, wenn mit ihrer Erfüllung verbundene Mehrkosten nicht unverhältnismäßig sind. Im Arbeitsentwurf war noch ein strikter Mehrkostenvorbehalt formuliert.

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