Schriftliches Urteil zur Kraftfahrzeughilfe liegt vor (LSG Stuttgart, 26.9.2012, L 2 SO 1378/11)

Das schriftliche Urteil im Verfahren zur Kraftfahrzeughilfe für eine schwer mehrfachbehinderte junge Frau (siehe Meldung vom 27.9.2012) liegt nun vor. Damit hat ein Sozialgericht erstmals bestätigt, dass die Vorschriften der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Übereinstimmung mit Art. 20 UN-BRK – Mobilität – auszulegen sind (Behindertenrechtskonvention, Schattenübersetzung des Netzwerk Art. 3). Das Urteil hat eine kaum zu überschätzende Bedeutung – unter anderem deshalb, weil daraus folgt, dass für Art. 19 UN-BRK (Leben in der Gemeinschaft) dasselbe gilt. Sozialhilferechtliche Ansprüche der Eingliederungshilfe können nun mit Berufung auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg mit Bezugnahme auf Vorschriften der UN-BRK geltend gemacht werden. Denn die Regelungen der Eingliederungshilfe sind im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung konventionskonform anzuwenden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, Görgülü).

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