Steuerfreibeträge für Kinder verfassungswidrig niedrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder bekräftigt, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf. Das gilt auch für das Existenzminimum von Kindern. Der Steuerfreibetrag, der für Kinder zugrunde gelegt wird, ist aber – anders als die Regelsätze der wirtschaftlichen Grundsicherung – nicht nach dem Alter der Kinder gestaffelt. Das führt dazu, dass der Steuerfreibetrag eines zB 16-jährigen Kindes niedriger ausfällt als der Betrag der wirtschaftlichen Grundsicherung für ein 6-jähriges Kind.

Das Finanzgericht Niedersachsen ist überzeugt, dass das verfassungswidrig ist, weil es dazu führt, dass Eltern Einkommenssteuern auf das Existenzminimum ihrer Kinder (in diesem Fall 16 und 21Jahre alt) zahlen müssen. Darüber hinaus sei auch die Berechnung, die dem Steuerfreibetrag zugrunde liegt, zu Lasten von Eltern fehlerhaft. Mit Beschluss vom 2.12.2016 (7 K 83/16) hat das FG Niedersachsen ein Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob die Steuerfreibeträge für Kinder verfassungswidrig sind, weil sie zu niedrig bemessen sind, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Art. 100 Abs. 1 GG). [Pressemitteilung FG Niedersachsen]

 

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