Urteil des Bundessozialgerichtes zum Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz bei SGB II-Leistungen liegt vor

Am 26.6.2013 ging das schriftliche Urteil des BSG zum Mehrbedarfszuschlag bei Laktoseintoelranz bei uns ein (Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R). Das BSG hat entschieden, dass die Frage, ob und inwieweit die bei Laktoseintoleranz erforderliche Ernährung höhere Kosten verursacht (für die dann ggf. ein Zuschlag zu bewilligen ist), keine allgemeine Tatsache und damit keine Rechtstatsache betrifft. Die Frage muss vielmehr in jedem Einzelfall auf der Grundlage sachgerechter Ermittlungen entschieden werden. Das BSG hat die Sache deshalb an die erste Instanz zurückverwiesen, die die Sprungrevision zugelassen hatte. Für die Frage nach dem Anspruch auf Zuschlag heißt das, dass die Jobcenter in jedem einzelnen Fall sachgerecht ermitteln müssen, ob und in welcher Höhe Mehrbedarfszuschläge zu gewähren sind. Im Streitfall obliegt diese Verpflichtung den Tatsachengerichten – also den erst- und zweitinstanzlichen Sozialgerichten. Der Anspruch auf einen Zuschlag kann insbesondere nicht schon deshalb verneint werden, weil die Empflehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge keinen Zuschlag empfehlen.

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