Vorlage an das BVerfG zu Sanktionen unzulässig

Das Bundesverfassunggericht hat die Vorlage des SG Gotha vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 – mit Beschluss vom 06.05.2016 - 1 BvL 7/15 – als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde heute veröffentlicht. Das BVerfG hat damit über die Frage, ob die Sanktionsregelungen des SGB II verfassungswidrig sind, nicht entschieden. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht darlegt, dass die Frage, die das BVerfG entscheiden soll, in dem Gerichtsverfahren, das durch den Vorlagebeschluss ausgesetzt wird, entscheidungserheblich ist. Die Frage, ob Sanktionen nach § 31 SGB II von Verfassungs wegen zulässig sind, ist nicht entscheidungserheblich, wenn der Sanktionsbescheid, der Gegenstand des Verfahrens ist, bereits nach den Regeln des SGB II rechtswidrig ist.

Da SG Gotha hatte nicht abschließend geprüft, ob der Kläger vor Erlass des Sanktionsbescheides über die Folgen seines Handelns belehrt wurde oder ob er diese Folgen kennen musste. Diese Prüfung hätte erfolgen und im Vorlagegeschluss dargelegt werden müssen. Denn nur wenn der Kläger die Folgen seines Handelns kannte oder kennen musste, kann der Sanktionsbescheid nach einfachgesetzlicher Rechtslage rechtmäßig sein. Wenn er aber bereits einfachgesetzlich rechtswidrig ist, und auch, wenn das vorlegende Gericht das nicht abschließend geprüft hat, kann das BVerfG über die Vorlagefrage nicht entscheiden. Die Vorlage ist dann unzulässig, weil eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm – hier des Sanktionsparagrafen – für den vorliegenden Fall keine Rolle spielt.

Dennoch hat das BVerfG in dem Beschluss erkennen lassen, dass es die Frage, ob § 31 SGB II mit der Verfassung vereinbar ist, wohl für ungeklärt hält:

"Zwar wirft der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass diese hier auch entscheidungserheblich sind." (Rn 16)

siehe auch: Pressenmitteilung BVerfG vom 02.06.2016

Ergänzend dazu: Gespräch über den Beschluss mit Bernadette Fuchs, Radio Dreyeckland

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