Zweite Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft, jetzt betreffend die "Angemessenheitsobergrenze", die aus § 12 WoGG abgleitet wird

Unmittelbar nachdem die Verfassungsbeschwerde, auf die wir in unserer Meldung vom 3.3.2014 hingewiesen haben, anhängig wurde, kam es zum Abschluss eines zweiten Verfahrens, betreffend "Mietobergrenzen", in dem die Betroffenen Verfassungsbeschwerde einlegten. Anders als in der Verfassungsbeschwerde vom 3.3.2014 geht es in dem zweiten Verfahren zunächst um die Frage, ob es zulässig ist, den um 10 % erhöhten Wert aus § 12 WoGG als "Mietobergrenze" zu setzen, wenn ein "schlüssiges Konzept" nicht vorliegt. Unsere Prüfung anhand des letzten Wohngeld- und Mietenberichtes der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6280) zeigt, dass die vom BSG so genannte "Angemessenheitsobergrenze" systematisch niedriger liegt als Angemessenheitsgrenzen, die auf einem "schlüssigen Konzept" beruhen.

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