Prozesskostenhilfe

Zuletzt bearbeitet 28.04.2020

Wer kein Vermögen und nur ein sehr geringes Einkommen hat, kann einen Rechtsanwalt in der Regel nicht bezahlen. Wenn man trotzdem einen Anwalt braucht, kann das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsanwaltes. Voraussetzung dafür ist nicht nur Mittellosigkeit, sondern auch, dass das Verfahren eine gewisse Erfolgsaussicht hat.

In der Regel beantragt der Rechtsanwalt, den der Betroffene sich ausgesucht hat, bei Gericht Prozesskostenhilfe. Der Betroffene kann auch selbst Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn er bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe einen Anwalt nennt, durch den er vertreten werden möchte, wird das Gericht diesen Anwalt in der Regel beiordnen. Das hat den Vorteil, dass der Betroffene den Anwalt nicht bezahlen muss, wenn Prozesskostenhilfe versagt wird – zum Beispiel, weil das Gericht die Sache für aussichtslos hält. Deshalb ist es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht unüblich, dass Betroffene selbst Prozesskostenhilfe beantragen und einen Anwalt nennen, der beigeordnet werden soll.

Wenn das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, trägt die Staatskasse die Kosten des Anwaltes und – wenn solche entstehen – die Gerichtskosten. Die Staatskasse trägt aber nicht die Kosten des gegnerischen Anwaltes. Wenn man einen Prozess verliert, kann man deshalb auch dann, wenn man mittellos ist, verpflichtet werden, die gegnerischen Anwaltskosten zu übernehmen. Im Sozialrecht spielt das keine Rolle, weil das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren kostenfrei ist. Die Behörden können deshalb auch im Gerichtsverfahren keine Kosten von Klägern fordern, die ihre Rechte einklagen wollten, den Prozess aber verlieren. Wenn der Kläger gewinnt, muss in der Regel ohnehin die beklagte Behörde die Prozesskosten bezahlen. Prozesskostenhilfe spielt dann keine Rolle mehr.

Anders als in der Beratungshilfe müssten die Kosten, die die Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernimmt, vom Betroffenen zurückgezahlt werden, wenn er innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens so viel Geld hat, dass er nicht mehr mittellos im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften ist. Durch die jüngste Reform des Prozesskostenhilferechtes müssen Betroffene, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, jetzt von sich aus mitteilen, wenn sie umziehen und wenn ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich ändern. Vier Jahre nach Ende des Prozesses entfällt diese Pflicht. Prozesskostenhilfe muss dann nicht mehr zurückgezahlt werden – auch dann nicht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich verbessern.

Zum Nachweis der Mittellosigkeit muss, wer Prozesskostenhilfe beantragt, ein Formular ausfüllen, das „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ heißt. Außerdem muss er die entsprechenden Belege vorlegen. Seit dem 22.01.2014 ist ein neues Formular vorgeschrieben, das hier zum Download bereitsteht: