§ 17 Abs. 2 SGB IX
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Das persönliche Budget
Teilhabeleistungen für regelmäßige Bedarfe sind auf Antrag in Form des persönlichen Budgets zu gewähren (§ 17 SGB IX). Was heißt das?
Viele Menschen mit Behinderungen brauchen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Meist werden diese Leistungen als sogenannte Sachleistungen bewilligt, das heißt: Der Leistungsträger sagt zu, die Kosten für eine bestimmte Leistung zu übernehmen. Zum Beispiel: Das Arbeitsamt übernimmt die Kosten für den Besuch einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.
Einer der Nachteile des Sachleistungsprinzips ist, dass der Behinderte kaum die Möglichkeit hat, sich unter verschiedenen Leistung eine ihm zusagende auszusuchen. Der Leistungsträger hat Verträge mit Unternehmen geschlossen, die zB eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung betreiben oder ambulantes betreutes Wohnen anieten. Er darf nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von Unternehmen angeboten werden, mit denen er Verträge geschlossen hat.
Wenn der Leistungsberechtigte aber beantragt, dass die Leistung in Form des persönlichen Budgets gewährt wird, dann ist er nicht mehr auf Unternehmen verwiesen, mit denen der Rehabilitationsträger Verträge geschlossen hat. Er hat viel größere Möglichkeiten, seinen Bedarf so zu decken, wie es für ihn am besten ist. Die Behörde bewilligt ihm keine Sachleistung mehr, sondern gibt ihm statt dessen das Geld, das er braucht, um die Leistungen, die er braucht, selbst und frei einzukaufen. So steht es jedenfalls im Gesetz.
Leider sehen viele Behörden das immer noch anders. In der Praxis begegnet das persönliche Budget großen Widerständen. Man hat den Eindruck, dass viele sich noch nicht vorstellen können, dass ein Mensch mit einer Behinderung (ggf. mit Hilfe seiner Familie oder anderer, die ihm nahestehen) selbst entscheidet, was die beste Hilfe für ihn ist.
Wir setzen uns dafür ein, dass das persönliche Budget seinen Weg aus dem Gesetz in die Wirklichkeit findet. In unserer Verfahrensübersicht berichten wir über Gerichtsverfahren, in denen wir dafür streiten, dass Mandanten ein persönliches Budget bewillgt wird. In der Entscheidungsübersicht stellen wir einige Entscheidungen vor, die in diesem Zusammenhang bislang ergangen sind.
