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26.3.2012: Bundessozialgericht schiebt dem Lohndumping in der ambulanten Pflege einen Riegel vor

Am 23.3.2012 hat der Sozialhilfesenat des BSG entschieden, dass in Fällen ambulanter Pflege jedenfalls dann, wenn eine Pflegestufe festgestellt ist und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, die hauswirtschaftliche Versorgung stets nach den Tarifen, die die Pflegedienste mit den Pflegekassen vereinbaren, zu bezahlen sind – und zwar ggf. auch vom Sozialhilfeträger ( B 8 SO 1/11 R ). Im Terminsbericht führt das BSG aus:

 

Zu Unrecht haben jedoch SG und LSG die Ansicht der Beklagten, den Kläger hinsichtlich einfacher hauswirtschaftlicher Versorgungen im Einzelnen auf billigere Alternativen verweisen zu können, für rechtlich zulässig erachtet. Vielmehr sind nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Dies ist schon dann aus rechtlichen Gründen der Fall, wenn eine nach den Vorschriften des SGB XI maßgebliche Pflegebedürftigkeit vorliegt und die Pflegekasse Pflegesachleistungen erbringt, die nach den Vorschriften des SGB XI durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden (müssen). In diesem Fall gelten die zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich auch für den Sozialhilfeträger ( § 75 Abs 5 SGB XII). Vergütungen der Pflegeeinrichtung, die diesen Vereinbarungen entsprechen, sind nicht unangemessen iS des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII.

 

Die Entscheidung ist weit spektakulärer, als es den Anschein hat: Denn Sozialämter bezahlen für die hauswirtschaftliche Versorgung von Pflegebedürftigen oft nur Stundensätze von 8,50 € bis 13,50 €. Wenn man das in einen Arbeitnehmerlohn umrechnet, ergibt sich ein sittenwidrig niedriger Lohn. Die Tarife mit den Pflegekassen sehen für hauswirtschaftliche Tätigkeiten Stundensätze um 20 € vor (je nach Bundesland).

 

Bemerkenswert an diesem Verfahren ist auch, dass die Gerichte der ersten und der zweiten Instanz jeweils den Antrag auf Prozesskostenhilfe abschlägig beschieden haben: Der fehlten, so meinten die Instanzgerichte, die hinreichenden Erfolgsaussichten, die für Prozesskostenhilfe erforderlich sind.

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23.12.2011: Kosten der Unterkunft in den umliegenden Landkreisen

Auch Beziehern von "Hartz IV" und Sozialhilfe in den umliegenden Landkreisen raten wir dringend, noch vor Jahresende einen Überprüfungsantrag zu stellen, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt nur einen Teil der Miete übernimmt. Keiner der Landkreise im Regierungsbezirk Freiburg hat gerichtsfeste Mietobergrenzen. Das heißt: Wer sich gegen die Leistungskürzung wg. angeblich zu hoher Miete wehrt, hat oft spätestens vor dem Sozialgericht Erfolg [mehr].

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22.12.2011: Sollte ein Überprüfungsantrag wegen Mietobergrenzen trotz der Ankündigung des Jobcenters, von der die BZ am 22.12.2011 berichtet, gestellt werden? [Hilfe beim Antrag] [mehr]

Ja! Auf jeden Fall!

Warum?

1. Die neuen Mietobergrenzen lösen viele Probleme, aber nicht alle. Wer eine Miete hat, die höher ist als die neuen Mietobergrenzen, bekommt jedenfalls nach unserer Rechtsauffassung rückwirkend die volle Miete. Denn: Er wurde nicht rechtmäßig zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. [Details für die, die das genau verstehen wollen].

2. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 44 Abs. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 SGB II) kann für ein Jahr plus das angeknabberte Jahr nachgezahlt werden. Gerechnet wird ab Datum des Antrages oder ab Datum des Bescheides. Wir glauben nicht, dass das Jobcenter es schaffen kann, noch in diesem Jahr so viele Überprüfungsbescheide zu erlassen.

3. Auf die Wohnungsgröße (vgl. BZ-Bericht vom 22.12.2011) kommt es aus rechtlicher Sicht nicht an. Ausschlaggebend ist allein die Höhe der Miete.

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30.11.2011: Grundsatzurteil des BSG zum persönlichen Budget

Am 30.11.2011 erging das lange erwartete Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes ( B 11 AL 7/10R ) zur Frage, ob Leistungen für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) auch dann budgetfähig sind, wenn der Betroffene das Budget nicht verwnden will, um eine WfbM zu besuchen. Im Terminsbericht heißt es: "Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG den der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget zugrunde liegenden Gedanken, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen, zu beachten haben, weshalb vorgesehene Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht allein mit der Begründung verweigert werden können, dass es bei der konkret gewählten Einrichtung an der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach Maßgabe des SGB IX fehlt."

Die Klage war in den beiden ersten Instanzen abgewiesen worden. Das LSG Schleswig-Holstein hatte die Revision nicht zugelassen. Der Zeitraum, für den Teilahbeleistiungen im Streit standen, liegt im Jahr 2004 und damit for dem 1.1.2008. Erst seit dem 1.1.2008 ist der Anspruch auf ein persönliches Budget ein gebundener Anspruch – steht also nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Damit gilt das, was das BSG nun entschieden hat, ab dem 1.1.2008 erst recht: Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf den Besuch einer WfbM haben, können nun mit dem Betrag, der vom Kostenträger für die WfbM aufzuwenden wäre jede andere für sie persönlich passende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben finanzieren, wenn sie statt der WfbM das persönliche Bidget in Anspruch nehmen.

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22.11.2011: Das Bundessozialgericht verurteilt den Ortenaukreis, die Kosten eines Schüleraustausches mit den USA im Rahmen von "Hartz IV" zu übernehmen

Das Bundessozialgericht hat den Ortenaukreis verurteilt, die Kosten eines Schüleraustausches mit den USA in Höhe von 1.300,00 € zu übernehmen (B 4 AS 204/10 R). Entscheidend war hierbei nicht - wie andernorts mitunter berichtet - die Höhe des Kosten des Schüleraustausches; dass der hierfür gesetzlich vorgesehene Anspruch der Höhe nach nicht gedeckelt ist, war bereits vorher Gesetzeslage und wurde von den Sozialgerichten auch so gesehen. Vorliegend kam es vielmehr darauf an, ob der dreiwöchige Austausch mit einer Highschool in Arizona eine "Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" war. Das SG Freiburg hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, derartige Austausche seien nach den schulrechtlichen Bestimmungen Baden-Württembergs nicht zu übernehmen. Das LSG Stuttgart wies die daraufhin eingelegte Berufung mit der Begründung zurück, die schulrechtlichen Bestimmungen enthielten keine Aussage zu Schüleraustauschen mit den USA. Unabhängig davon handele es sich aber um keine "Klassenfahrt" im Sinne des Gesetzes (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F.), da nicht alle Schüler einer Klasse/eines Oberstufenkurses an einer solchen Reise teilnehmen könnten. Im vorliegenden Fall waren nur einige Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer guten Leistungen und ihres sozialen Engagements für die Reise ausgewählt worden. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass das baden-württembergische Landesrecht sehr wohl auch solche Austausche mit dem Ausland umfasse, auch wenn hieran nur eine Gruppe von Schülern teilnehme, die keine "Klasse" im althergebrachten Sinne sei. Diese Auslegung halte sich darüber hinaus im bundesrechtlich gesteckten Rahmen und sei vor dem Hintergrund der sozialen Chancengleichheit geboten.

Sobald die schriftliche Abfassung des Urteil vorliegt, werden wir diese hier veröffentlichen. [Verfahrensdokumentation]

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12.10.2011: Erneute Verurteilung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald zur Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft im Rahmen von "Hartz IV"

Das SG Freiburg hat den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald am 19.9.2011 ein weiteres Mal verurteilt, im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende höhere Leistungen für die Wohung zu zahlen (S 18 AS 2522/10):

Das seit 1.5.2009 in Kraft befindliche Konzept des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald und des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald zur Bezifferung der Obergrenze angemessener Kosten der Unterkunft genügt den Anforderungen an ein plausibles Konzept nicht. Das ein solches Konzept rückwirkend auch nicht mehr erstellt werden kann, sind die Werte aus § 12 WoGG heranzuziehen, um die Obergrenze angemessene Mieten zu bestimmen.

Der Landkreis hat die Obergrenze von Mieten, die als angemessen für "Hartz-IV-Bezieher anerkennt werden, seit dem 1.5.2009 nach einer neuen Methode bestimmt, die allerdings eine ganze Reihe von Widersprüchen und Fehlern aufweist. Das hat das SG Freiburg bereits mehrfach bemängelt. Dennoch hält der Landkreis bislang unbeirrt an dem Konzeot fest [mehr].

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18.8.2011: Urteilsbegründung zur Angemessenheit von Unterkunftskosten in Freiburg liegt vor

Am 17.8.2011 ging uns die schriftliche Begründung des Urteils des BSG vom 13.4.2011 zum AZ B 14 AS 106/10 R zu. Das Urteil steht auf unserer Website zum Download zur Verfügung.

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14.4.2011: Pressemitteilung zum BSG-Urteil zu den Freiburger "Mietobergrenzen": BSG kippt Freiburger „Mietobergrenzen“ für Hartz IV-Empfänger
Am Mittwoch hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die von der Stadt Freiburg festgelegten „Mietobergrenzen“ für Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger als rechtswidrig verworfen ( B 14 AS 106/10 R ). Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für die Stadt haben.
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) erhalten vom Jobcenter den Regelbedarf und Geld für die Miete. Die Miete wird aber nur dann voll übernommen, wenn sie „angemessen“ ist. Der nicht angemessene Teil muss notfalls aus dem Regelbedarf, der für einen Alleinstehenden ab 1.1.2011 364 € monatlich beträgt, gezahlt werden. Dasselbe gilt für Sozialhilfeempfänger.
Die Unterkunftskosten werden zwar vom Jobcenter bewilligt und ausgezahlt. Eigentlich ist aber die Stadt zuständig. Das heißt, dass die Stadt dem Jobcenter die Kosten für die Miete von Hartz-IV-Empfängern erstattet. In einem zweiten Schritt erstattet der Bund der Stadt etwas mehr als ein Viertel dieser Kosten. Bis zu welcher Höhe eine Miete angemessen ist („Mietobergrenze“), legt die Stadt Freiburg fest. Das Jobcenter ist daran gebunden.
Die Stadt hat die „Mietobergrenzen“ bislang ohne jede Prüfung, ob Wohnungen zu diesen Mieten in Freiburg überhaupt angeboten werden, festgesetzt (Gemeinderatsdrucksache G-07/191 vom 14.9.2007). Das Sozialgericht Freiburg und das Landessozialgericht in Stuttgart hatten dieses Verfahren nicht beanstandet. Viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Konzeptes zur Bestimmung der „Mietobergrenze“ hat das höchste deutsche Sozialgericht nun klargestellt, dass es so nicht geht. Das Verfahren wurde mit einem klaren Auftrag an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen: Das LSG muss nun prüfen, in welcher Zahl Wohnungen, die für Grundsicherungsempfänger angemessen sind, überhaupt angemietet werden können. Das wird voraussichtlich zu einer deutlichen Erhöhung der „Mietobergrenzen“ führen.
Für Leistungsempfänger, die einen Teil ihrer Miete aus dem Regelbedarf bezahlen, heißt das: Es lohnt sich, Widerspruch einzulegen. Wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist, können sie einen sogenannten „Überprüfungsantrag“ stellen. Wenn die „Mietobergrenzen angehoben werden, muss das Jobcenter (bzw. das Sozialamt) die neuen Obergrenzen rückwirkend bis zum 1.1.2010 berücksichtigen und entsprechende Nachzahlungen leisten.
Für die Stadt könnte das bedeuten, dass die vor einigen Jahren getroffene Entscheidung, die Mieten der Wohnungen, die entweder der Stadt selbst oder der Freiburger Stadtbau (FSB)  gehören, an das Mietspiegelniveau heranzuführen, sich nicht auszahlt. Die Stadt hat in den letzten Jahren eine Politik der Mieterhöhungen betrieben und damit die Gewinne aus Vermietung deutlich verbessert. Das hat zur Erhöhung des gesamten Mietniveaus deutlich beigetragen. (Die Stadt Freiburg vermietet rund 1.300 Wohnungen. Die FSB verfügt über rund 8.500 eigene Wohnungen. Laut Gutachten zum Mietspiegel 2007 gibt es in Freiburg insgesamt etwa 130.000 Wohnungen, davon sind knapp 86.000 vermietet. Der Rest wird vom Eigentümer bewohnt.)
Die Erhöhung des Mietniveaus wird nun dazu führen, dass auch die Ausgaben für Mieten von Grundsicherungsempfängern deutlich steigen werden. Damit profitieren wohl letztlich nur private Vermieter, nicht aber die Stadt Freiburg von der Erhöhung des Mietniveaus. Bezahlen tun das vor allem die gut 67.000 Mieter, die keine Unterstützung für ihre Miete bekommen.

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13.4.2011: BSG verwirft Freiburger Konzept zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft
In der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2011 hat das Bundessozialgericht das Urteil des SG Freiburg zum Az S 18 AS 3993/08 und das Berufungsurteil des LSG zum Az L 1 AS 3815/09 aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen an das LSG zurückverwiesen (B 14 AS 106/10 R). Nachdem das SG Freiburg und das LSG Stuttgart das Freiburger Konzept in einer ganzen Reihe von Entscheidungen bestätigt hatten, ist das einerseits eine kleine Sensation. Andererseits sind die Entscheidungen der Instanzgerichte tatsächlich nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn die entscheidende Frage, ob es Wohnungen, die als angemessen gelten, am Markt überhaupt gibt, war von SG und LSG weitgehend ausgeblendet worden.
Das BSG hat das Konzept der Stadt Freiburg nun verworfen, weil es den Anforderungen an die Plausibilität eines Konzeptes zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II, die das BSG entwickelt hat, entgegen den Auffassungen der Instanzgerichte nicht entspricht.
Das Konzept der Stadt Freiburg, das seit dem Jahr 2007 in Kraft ist, sieht vor, das eine gedachte Wohnung als Maßstab für die Angemessenheit gilt, die eine Reihe von frei gewählten Kriterien des Mietspiegels erfüllt. All diese Kriterien bedingen einen Abschlag von der Basismiete, die der Mietspiegel ausweist. Kriterien, die Zuschläge verursachen, wurden nicht berücksichtigt. Die theoretische Miete für eine solche gedachte Wohnung galt bislang als obere Grenze angemessener Unterkunftskosten in Freiburg.
Die Stadt Freiburg hat dabei nicht geprüft, ob solche Wohnungen überhaupt und ggf. in welcher Zahl existieren und auf dem Mietwohnungsmarkt angeboten werden. Das Berufungsgericht meinte wie das Sozialgericht Freiburg, allein daraus, dass man für eine gedachte Wohnung vermittels des Mietspiegels einen theoretischen Marktpreis ermitteln könne, lasse sich schließen, dass solche Wohnungen auch tatsächlich existierten. Das BSG hat dem LSG nun aufgegeben, konkret zu ermitteln, in welcher Zahl Wohnungen, die als angemessen gelten sollen, tatsächlich am Markt zur Verfügung stehen.
Das BSG hat damit die Kritik am Freiburger Konzept, nach der die Angemessenheitsgrenzen letztlich willkürlich festgelegt worden seien, bestätigt und den Instanzgerichten aufgegeben, sachgerechte Ermittlungen zur Bezifferung der Angemessenheitsgrenze anzustellen. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (wie bislang) auf Wohnungen verwiesen werden können, die es gar nicht gibt. Das erscheint auf den ersten Blick banal, aber es bedurfte doch einer mehr als vierjährigen Auseinandersetzung, um ein entsprechendes Urteil zu erlangen. (Alle Gerichtsentscheidungen und alle wichtigen Schriftsätze aus diesem Verfahren finden Sie demnächst in unserer Verfahrensübersicht.)

Die schriftliche Begründung des BSG-Urteils dürfte erfahrungsgemäß erst in einigen Monaten vorliegen.

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11.4.2011: BSG entscheidet über angemessene KdU in Freiburg

Am 13.4.2011 entscheidet der 14. Senat des BSG über eine Revision, in der es darum geht, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft in Freiburg angemssen iSv § 22 Abs.1  SGB sind. Im Streit steht, in welcher Höhe die alleinstehende Klägerin Anspruch auf Leitungen für die Unterkunft für den Zeitraum Sep. 2008 bis Mär. 2009 hat. Das Jobcenter Freiburg hat die Grenze der Angemssenheit festgesetzt, in dem aus dem Mietspiegel Wohnungen der günstigsten Baualtersklasse herausgegriffen wurden. Dann wurde der Wert um Abschläge für einfache Bodenausstattung und weitere Abschläge nach unten korrigiert. Eine solche Verfahrensweise hat das BSG schon im Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R für unzulässig erklärt. Dieses Urteil betrifft Unterkunftskosten in Berlin. Das BSG hat hier entschieden, dass der Verweis auf mietpreisgebundene Wohnungen ausscheidet, weil in Berlin nur 12 % aller Wohnungen mietpreisgebunden seien. In Freiburg liegt der Anteil der mietpreisgebundenen Wohnungen nur bei 3,5 %. Etwa 10 % dieser Wohnugnen sind nach Auffassung des Jobcenters Freiburg Stadt unangemssen teuer.

 

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8.4.2011: Abstrakte Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung

Der 4. Senat des BSG hat am 6.4.2011 eine Revision zurückgewiesen, die den Anspruch auf eine sogenannte "abstrakte Zusicherung" zur Anmietung einer Wohnung zum Gegenstand hatte. Die Klägerinnen – eine allein erziehende Mutter und zwei Töchter – wollten im Sommer 2006 und damit kurz nach In-Kraft-Treten von § 22 I 3 SGB II inF aus ihrer Dreizimmerwohnung in eine Vierzimmerwohnung umziehen, weil die Klägerin zu 1 ein drittes Kind erwartete, das im Februar 2007 zur Welt kam.
Das Jobcenter wies den Antrag auf Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung zurück, weil die Familie "ausreichend wohnraumversorgt" sei. Erstinstanzlich waren die Klägerinnen erfolgreich (SG Freiburg, 27.2.2007, S 9 AS 5964/06). Das Jobcenter wurde verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen. Auf die Berufung des Jobcenters hob das LSG Stuttgart das Urteil des SG Freiburg auf, weil der Anspruch auf Zusicherung grundsätzlich ein konkretes Wohnungsangebot voraussetze (LSG Stuttgart, 16.6.2009, L 13 AS 3036/07). Die Revision ließ das LSG nicht zu, aber auf Nichtzulassungsbeschwerde hin der 14. Senat des BSG (21.12.2009, B 14 AS 83/09 B).

Im Februar 2010 kam das vierte Kind der Klägerin zu 1 zur Welt. Die Klägerinnen wohnten noch immer in der Dreizimmerwohnung. Sie beantragten nun erneut beim Jobcenter die Zusicherung zum Umzug. Die Behörde war der Auffassung, dass die Dreizimmerwohnung auch für 5 Personen ausreichend sei. die Klägerinnen zogen dessen ungeachtet im Jahr 2010 in einer größere Wohnung um.

Die Revision wurde zum Jahreswechsel 2010/2011 vom 14. auf den 4. Senat des BSG übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2011 wies das BSG die Revision zurück und entschied, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Zurückweisung der Revision begründet der 4. Senat mit dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Von größerer Bedeutung dürfte daher die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG sein. Das BSG hat diese in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass ein Anspruch auf vorherige Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs (§ 22 I 3 SGB II) nicht bestehe (B 4 AS 5/10 R). Damit ist offen, wie Empfänger von Grundsicherungsleistungen vor einem Umzug klären können, ob sie nach einem möglichen Umzug von der Begrenzung der Kosten der Kosten der Unterkunft auf das alte Maß (§ 22 I 3 SGB II) betroffen sein werden (Details demnächst in unserer Verfahrensdokumentation).



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