Grundsicherung
Das System der Grundsicherungsleistungen umfasst vier Leistungen, die alle aus der früheren Hilfe zum Lebensunterhalt – also der Sozialhilfe – hervorgegangen sind. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die vier verschiedenen Leistungsarten. Sie berücksichtigt nicht alle denkbaren Einschränkungen und Ausnahmen. Sie dient nur zu einer ersten Orientierung im Gewirr der vier wichtigsten Grundsicherungsleistungen.
Grundsätzlich hat jeder, der bedürftig ist, Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Davon gibt es allerdings Ausnahmen:
a) Wer eine Ausbildung absolviert, für die grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bewilligt werden können, der ist vom Grundsicherungssystem (abgesehen von ein paar Ausnahmen) ausgeschlossen.
b) Wer Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat, ist auch vom Grundsicherungssystem ausgeschlossen – bekommt aber immerhin Leistungen nach dem AsylbLG.
c) Sanktionen nach dem SGB II
d) Ortabwesenheit bei grundsätzlichem Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Sanktionen und die ungenehmigte Ortabwesenheit sind zwei besondere rechtliche Probleme, die aus dieser Übersicht über Grundsicherungsleistungen ausgeklammert werden.
Das nun folgende Schema berücksichtigt nicht, dass die Bedürftigkeit nicht einheitlich geregelt ist. Das gilt für das Vermögen, das anrechnungsfrei bleibt, für die Art und Weise der Einkommensanrechnung und auch für die Frage, wessen Einkommen (außer dem eigenen) noch angerechnet wird. Abgesehen davon aber kann man mit diesem Schema eindeutig bestimmen, welcher Grundsicherungsanspruch im Einzelfall der richtige ist.
Mit Ausnahme der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII muss für Grundsicherungsleistungen ein Antrag gestellt werden.
0. Vorprüfung
a) Wird eine Ausbildung durchlaufen, für die grundsätzlich BAföG oder BAB bewilligt werden könnte?
ja: schade – leider kein Anspruch auf Grundsicherung
nein: weiter ...
b) Besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG:
ja: schade – es bleibt beim AsylbLG-Anspruch, keine anderen Grundsicherungsleistungen
nein: weiter mit Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
I. Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung (SGB XII)
schon geprüft:
a) bedürftig
b) keine Ausbildung, für die BAföG oder BAB bewilligt werden könnte
c) kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
2. Volljährig
3. Im Rentenalter ODER
dauerhaft voll erwerbsgemindert
4. Die Hilfebedürftigkeit wurde nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.
ja zu allen vier Fragen: Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
nein: weiter zu Arbeitslosengeld II
II. Arbeitslosengeld II (SGB II)
schon geprüft:
a) bedürftig
b) keine Ausbildung, für die BAföG oder BAB bewilligt werden könnte
c) kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG
d) kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
2. Mindestens 15 Jahre als, aber noch nicht im Rentenalter
3. Erwerbsfähig
Negative Anspruchsvoraussetzungen (Leistungsausschlüsse):
4. Ausländer in bestimmten Fällen:
a) nur für die ersten drei Monate des Aufenthaltes: Ausländer, die nicht nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz freizügigkeitsberechtigt UND nicht Arbeitnehmer oder Selbstständige sind und ihre Familienangehörigen
b) Ausländer, deren Aufenthaltsrecht nur dazu dient, dass sie in Deutschland Arbeit suchen können, und deren Familienangehörige
5. Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
6. Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente oder einer Knappschaftsausgleichleistung oder einer ähnlichen Leistung
Spezialprobleme:
7. Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, dem können die Leistungen gekürzt werden, wenn er – vereinfacht gesagt – nicht tut, was soll. Diese Kürzungen heißen „Sanktion“. Die Leistungen können gekürzt und in bestimmten Fällen auch ganz gestrichen werden. Im Fall einer Sanktion besteht auch kein Anspruch auf andere Grundsicherungsleistungen.
8. Der Anspruch kann bei ungenehmigter Ortsabwesenheit wegfallen. Auch in diesem Fall besteht in der Regel kein Anspruch auf eine andere Grundsicherungsleistung.
ja zu den Fragen 1 bis 3 UND nein zu den Fragen 4 bis 6: Anspruch auf Arbeitslosengeld II
sonst: weiter zu Sozialgeld
III. Sozialgeld (SGB II)
schon geprüft:
a) bedürftig
b) keine Ausbildung, für die BAföG oder BAB bewilligt werden könnte
c) kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG
d) kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
e) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Gibt es eine Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person, die grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben könnte?
ja: Anspruch auf Sozialgeld
nein: weiter zu Sozialhilfe
IV. Sozialhilfe (SGB XII)
schon geprüft:
a) bedürftig
b) keine Ausbildung, für die BAföG oder BAB bewilligt werden könnte
c) kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG
d) kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
e) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II f) kein Anspruch auf Sozialgeld
keine weitere Prüfung erforderlich: Anspruch auf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII besteht
