Überprüfungsanträge

Kosten der Unterkunft

 

14.12.2011: Freiburg beschließt deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" Am 13.12.2011 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg eine deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" beschlossen [Video]. Die Stadt hat damit auf das Urteil des BSG vom 13.4.2011 zu den Freiburger Mietobergrenzen reagiert, das Sozialrecht in Freiburg erstritten hat [Verfahrensdokumentation]. Wer in Freiburg einen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlt und noch vor dem 31.12.2011 einen  entsprechenden Antrag stellt, bekommt damit rückwirkend ab 1.1.2010 mehr Geld. [Hilfe beim Antrag] [mehr]

 

Für die umliegenden Landkreise gilt: Auch hier bekommen Hilfeempfänger, die sich gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten wehren, oft mehr Geld. Aber noch müssen sie dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Kosten der Unterkunft

Wer "Hartz IV" oder Sozialhilfe (beides heißt auch "Grundsicherung") bezieht, der bekommt einen Regelsatz und Geld für die Miete, also für die "Aufwendungen für die Unterkunft", wie es im Gesetz heißt. Das Jobcenter oder das Sozialamt übernimmt also die Miete. Aber die Behörde bezahlt die Miete nur bis zu einer Höchstgrenze. Im Gesetz heißt es: Die Aufwendungen für die Unterkunft werden übernommen, soweit sie "angemessen" sind.

 

Die Frage ist also: Was heißt das, "angemessen"? Das Bundessozialgericht sagt dazu: Die Behörde muss ein plausibles Konzept vorlegen. Sie muss also erklären, wie sie die Höchstgrenze für die zu übernehmende Miete errechnet hat. Das bereitet den Behörden große Schwierigkeiten. Deshalb wurden in den letzten Jahren viele Konzepte von den Sozialgerichten für rechtswidrig erklärt (im Einzelnen: siehe die Menüpunkte zu den jeweiligen Kommunen).

 

Zur Zeit kann man noch nicht sagen, was es bedeutet, wenn ein Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von den Gerichten verworfen wird. Manche Gerichtsentscheidungen sagen: Dann muss die volle Miete übernommen werden. Die meisten Gerichte sagen: Dann muss eine Art provisorische Obergrenze verwendet werden. Dazu wird meistens auf das Wohngeldgesetz Bezug genommen:

 

Das Wohngeld ist ein Mietzuschuss, den man nur bekommen kann, wenn man weder "Hartz IV", noch Sozialhilfe bekommt. Für die Berechnung wird die echte Miete einschließlich der Nebenkosten, aber ohne die Heizkosten zugrunde gelegt. Aber auch hier gibt es eine Obergrenze. Und anders als im Bereich der Grundsicherung steht die Obergrenze für die Miete, die beim Wohngeld berücksichtigt wird, im Gesetz (§ 12 WoGG).

 

Diese Höchstgrenzen sind aber so niedrig, dass sie nicht einfach auf den Bereich der Grundsicherung übertragen werden können. Deshalb sagt das Bundessozialgericht, dass sie um einen "maßvollen Zuschlag" erhöht werden müssen. Was das genau heißt, weiß zur Zeit niemand so richtig. Aber das ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht, über das wir in der Rubrik "Verfahren" und auch in unserem Newsletter ständig berichten.

 

Ergänzend dazu: Interview von Radio Dreyeckland vom 9.2.2012 mit Roland Rosenow



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