Überprüfungsanträge

Kosten der Unterkunft

 

14.12.2011: Freiburg beschließt deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" Am 13.12.2011 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg eine deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" beschlossen [Video]. Die Stadt hat damit auf das Urteil des BSG vom 13.4.2011 zu den Freiburger Mietobergrenzen reagiert, das Sozialrecht in Freiburg erstritten hat [Verfahrensdokumentation]. Wer in Freiburg einen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlt und noch vor dem 31.12.2011 einen  entsprechenden Antrag stellt, bekommt damit rückwirkend ab 1.1.2010 mehr Geld. [Hilfe beim Antrag] [mehr]

 

Für die umliegenden Landkreise gilt: Auch hier bekommen Hilfeempfänger, die sich gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten wehren, oft mehr Geld. Aber noch müssen sie dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Produkttheorie / Kosten der Unterkunft

Nach überwiegender Meinung muss die Angemessenheit nach der sog. „Produkttheorie“ bestimmt werden. Das bedeutet: In einem ersten Schritt wird ermittelt, welche Wohnung für die Hilfeempfänger angemessen ist. Dazu wird die Größe bestimmt. Außerdem soll die Lage und die Ausstattung festgelegt werden. Lage und Ausstattung lassen sich schwer festlegen, weil das von Wohnung zu Wohnung anders ist. Für die Größe gibt es feste Richtwerte: Eine Person 45 m² oder 50 m² (je nach Bundesland), zwei Personen 60 m², drei Personen 75 m², vier Personen 90 m², für jede weitere Person 10 m²/15 m² (je nach Bundesland) zusätzlich.


Im zweiten Schritt muss die Behörde entscheiden, welches Vergleichsgebiet zugrunde zu legen ist. Ein Grundsicherungsempfänger soll nicht quer durch die Republik ziehen müssen, damit seine Miete billiger wird. Er soll eigentlich in seinem Umfeld bleiben dürfen. Das wird von den Gerichten aber weit ausgelegt. So soll die ganze Stadt Berlin noch als Vergleichsraum akzeptabel sein.


Im dritten Schritt muss die Behörde prüfen, zu welchen Preisen Mieten dieser Größe und dieser Ausstattung im Vergleichsraum zu bekommen sind. Dann wird der Quadratmeterwert – nicht die Gesamtmiete – mit der Fläche multipliziert.


Zum Beispiel:


Die Rechengröße für einen Zweipersonenhaushalt  ist 60 m². Wenn am örtlichen Wohnungsmarkt Wohnungen mit einer Fläche von 60 m² in hinreichender Zahl zu einer Miete von bis zu 6,00 € pro Quadratmeter gefunden werden können, dann errechnet sich die Angemessenheitsgrenze, indem der Wert von 6,00 €/qm mit der Quadratmeterzahl von 60 multipliziert wird: Die Angemessenheitsgrenze wäre also   360 € (alle Werte netto kalt).


Nun besteht das Problem, dass man durchaus der Meinung sei kann, dass z.B. eine Wohnung mit Ofenheizung noch angemessen ist. Aber in den meisten Städten gibt es nur ganz wenige Wohnungen mit Ofenheizung. Deshalb muss auch geprüft werden, ob Wohnungen zu dem Preis, der nach der oben genannten Methode errechnet wird, auf dem Markt überhaupt verfügbar sind. Wir haben dazu in mehreren Verfahren, die beim Bundessozialgericht anhängig sind, sehr ausführlich vorgetragen. Schriftsätze mit detailliertem Vortrag und Nachweisen in der Rechtsprechung finden Sie in unserer Verfahrensübersicht.



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