Überprüfungsanträge

Kosten der Unterkunft

 

14.12.2011: Freiburg beschließt deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" Am 13.12.2011 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg eine deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" beschlossen [Video]. Die Stadt hat damit auf das Urteil des BSG vom 13.4.2011 zu den Freiburger Mietobergrenzen reagiert, das Sozialrecht in Freiburg erstritten hat [Verfahrensdokumentation]. Wer in Freiburg einen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlt und noch vor dem 31.12.2011 einen  entsprechenden Antrag stellt, bekommt damit rückwirkend ab 1.1.2010 mehr Geld. [Hilfe beim Antrag] [mehr]

 

Für die umliegenden Landkreise gilt: Auch hier bekommen Hilfeempfänger, die sich gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten wehren, oft mehr Geld. Aber noch müssen sie dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

.

Kosten der Unterkunft im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald hat bis zum April 2009 einen einzigen Quadratmeterwert genommen, mit dem er die Obergrenze der angemessenen Mieten bestimmt hat (5,11 €pro m² netto kalt). Das Sozialgericht Freiburg hat das im Urteil vom 18.07.2008 ( S 12 AS 3407/06 ) für rechtswidrig erklärt und die Arbeitsgemeinschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald verurteilt die volle Miete zu übernehmen.


Der Landkreis hatte daraufhin ein neues Konzept entwickelt, das er seit dem 01.05.2009 anwendet. Dazu hat er die Mieten von Empfängern von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV, SGB XII, AsylbLG) genommen und einen Durchschnittswert errechnet. Vorher hat er die höchsten Mieten (über 8 € netto kalt pro m²) herausgenommen. Von den verbleibenden Mieten hat er einen Durchschnitt errechnet. Dieser Durchschnitt ist nun die neue Mietobergrenze [Übersicht "neues Konzept" (Größe: 34 kB; Downloads bisher: 181; Letzter Download am: 18.05.2012) ]. Mit Logik ist das kaum zu erklären. Das Sozialgericht Freiburg hat das neue Konzept einige Jahre bestätigt, aber in einem neuerem Urteil verworfen (SG Freiburg, Urteil vom 21.09.2010, S 12 SO 4278/08). Der Landkreis ist in Berufung gegangen, hat die Berufung aber im Jahr 2011 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht deutlich gemacht hat, dass es die erstinstanzliche Entscheidung voraussichltich für richtig halten wird (Verfahren L 2 SO 5011/10).

 

Zwischenzeitlich sind weitere Entscheidungen ergangenen, die das "neue Konzept" für nicht plausibel halten (Urteil vom 19.9.2011, S 18 AS 2522/10 mit weiteren Nachweisen - Berufung wurd eingelegt; SG Freiburg, Urteil vom 19.9.2011, S 18 AS 2059/10 - ob Berufung eingelgt wurde, ist noch nicht bekannt). Das SG Freiburg hat nun nicht nur für den Landkreis Emmendungen und den Ortenaukreis, sondern auch für den Landkreis Breisgau-Hochsschwarzwald entschieden, dass dann, wenn ein plausibles Konzept nicht zur Verfügung steht, die Werte aus § 12 WoGG zugrunde zu legen sind. Dabei ist der Wert aus dem WoGG als maximal angemessene Nettokaltmiete anzusetzen und um einen "Sicherheitszuschlag" von 10 % zu erhöhen (Urteil vom 19.9.2911). Das führt zB für Gemeinde mit der Mietstufe 3 nach WoGG zu einem Wert von netto kalt iHv 442,20 €.


Nach der rechtskräftigen Verurteilung des Landkreises besteht kein Zweifel mehr daran, dass das Konzept des Landkreises unhaltbar ist. Offen ist aber, welche Folgen daraus erwachsen, solange der Landkreis trotzdem bei dem alten Konzept bleibt. Auch im Verfahren S 12 AS 3407/06 war die Arbeitsgemeinschaft des Landkreises (jetzt Jobcenter) in Berufung gegangen. Das Landessozialgericht hat zwar bestätigt, dass das alte Konzept nicht richtig war. Es hat aber entschieden, dass nicht die ganze Miete zu übernehmen ist, sondern nur ein fiktiver Höchstwert, der sich an den Obergrenzen der Mieten, die beim Wohngeld berücksichtigt werden – und zwar als Bruttokaltmiete, also Kaltmiete zzgl. Nebenkosten, aber ohne Energiekosten – , orientiert (§ 8 WoGG = seit 01.01.2009 § 12 WoGG). Die Revision zu diesem Verfahren ist beim BSG anhängig (B 4 AS 16/11 R, s. Verfahrensübersicht mit allen Entscheidungen dieses Verfahrens).

 

Für die jetzige Situation heißt das: Wer Grundsicherungsleistungen bekommt, ohne dass die volle Miete berücksichtigt wird, ist gut beraten, wenn er Widerspruch einlegt und eine gerichtliche Klärung herbeiführt. Im Augenblick scheint das SG Freiburg regelmäßig mindestens eine Nettokaltmiete nach der oben ausgeführten Berechnungsweise zuzusprechen. In einigen Fälllen löst sich das Problem damit schon, so dass es auf die beim BSG anhängige, wetergehende Rechtsfrage nicht mehr ankommt. In anderen Fällen muss das BSG-Verfahren wohl abgewartet werden.



Kommentar zu Kosten der Unterkunft im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald?

Kommentar schreiben:





Spam-Schutz

Aus Gründen der Sicherheit ist dieses Formular mit einem Schutz gegen unerwünschte E-Mails (Spam) versehen.

Damit Sie dieses Formular absenden können, lösen Sie bitte die folgende Aufgabe.



.
.

xxnoxx_zaehler