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Scheinselbstständigkeit in der sozialen Arbeit

Immer häufiger kommt es vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im weitesten Sinne im Bereich der sozialen Arbeit tätig sind, als "Honorarkräfte" beschäftigt werden. Im ersten Moment sieht das ganz gut aus, weil die Honorare höher sind als der Stundenlohn im Beschäftigungsverhältnis. Die Nachteile werden erst nach und nach spürbar: Keine soziale Sicherung, kein bezahlter Urlaub, kein Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Schutz bei Behinderung und Erwerbsminderung u.v.m.

 

In vielen Fällen – typische Bereiche sind zB sozialpädagogische Familienhilfe oder Schulbegleitung – ist die Beschäftiguing "auf Honorarbasis" rechtlich gar nicht möglich. Das bedeutet: Auch ein "Honorarvertrag", ja sogar die Beschäftigung "auf Honorarbasis" ganz ohne Vertrag, ist rechtlich als Festanstellung zu werten (§ 7 SGB IV). Es liegt also gar keine echte Selbstständigkeit vor, sondern sogenannte "Scheinselbstständigkeit". Das aber heißt nichts anderes als: Es liegt eine Festanstellung vor, die vielleicht von den Beteiligten für eine selbstständige Tätigkeit gehalten wird, aber trotzdem als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu sehen ist.

 

Wenn Sie nicht sicher sind, wie die Dinge in Ihrem Fall liegen, empfiehlt es sich, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen. (Natürlich können Sie sich, wenn Sie wollen, schon in diesem Verfahren anwaltlich vertreten lassen.) Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob, und stellt ggf. fest, dass eine Arbeitsverhältnis vorliegt. Diese Feststellung ist dann verbindlich. Das heißt, dass sich eine Honorartätigkeit auf diesem Wege als eine (in der Regel unbefristete) Stelle entpuppen kann.

 

Die Beiträge für die Sozialversicherung können von dem Beschäftigten rückwirkend nur für drei Monate gefordert werden. Für länger zurückliegende Beitragszeiten zahlt der Arbeitgeber – der vermeintliche Auftraggeber – sowohl den Arbeitgeberanteil, als auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung.

 

All das gilt natürlich genauso in allen anderen Bereichen – nicht nur in der sozialen Arbeit. Immer dann, wenn Sie nur oder hauptsächlich für einen Auftraggeber "auf Honorarbasis" tätig sind, kann es sinnvoll sein, zu überprüfen, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt.



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