Urteil: Keine Umgehung des kinder- und jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses durch ein Sozialraumbudget

VG Hamburg, 10.12.2015, 13 K 1532/12

Es ist nicht zulässig, Leistungsvereinbarungen nach §§ 77, 78b SGB VIII durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen, soweit dadurch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe betroffen sind, auf die ein individueller Rechtsanspruch besteht. Ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der durch ein solches Budget übergangen wird, hat uU einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

siehe auch:
Meldung vom 11.04.2016

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