Urteil: Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII

SG Freiburg, 21.01.2016, S 12 SO 1791/14

Der Sozialhilfeträger ist ggf. von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung mit einem geeigneten Maßnahmeträger eine Leistungsvereinbarung für ein Zuverdienstprojekt gem. § 76 Abs, 1 SGB XII zu schließen.

Zuverdienstprojekte sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Wenn ein nachhaltiger Bedarf besteht, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, für diese Projekte im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung für eine sachgerechte Versorgungsstruktur Leistungsvereinbarungen nach dem Recht der Sozialhilfe zu schließen.

Es ist rechtlich nicht zulässig, Leistungen der Eingliederungshilfe nur zum Teil nach dem Recht der Sozialhilfe zu behandeln. Insbesondere ist das Leistungsvereinbarungsrecht der §§ 75 ff. SGB XII immer anzuwenden.

Ein Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII kann den Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, die abzuschließen der Sozialhilfeträger im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung verpflichtet ist, nicht beschränken. Es kommt nicht darauf an, ob der Rahmenvertrag die Leistung vorsieht.

Im Streit über den Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung ist zunächst darüber zu entscheiden, ob der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, eine solche Vereinbarung überhaupt zu anzubieten (Entschließungsermessen). Die Details der Vereinbarung sind Gegenstand des Auswahlermessens. Erst dann, wenn eine Einigung über diese Details in Verhandlungen zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer nicht zustande kommt, kann das Gericht ggf. über diese Details entscheiden (pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens).

siehe auch:
Meldung vom 02.02.2016
Meldung vom 30.03.2016

Zurück