Bewegung in der Rechtsprechung zu "Mietobergrenzen"

Nach dem SG Leipzig hat sich nun auch das SG Dresden dem SG Mainz angeschlossen und entschieden, dass das vom BSG entwickelte Konzept zur Bezifferung der "Mietobergrenzen" nach dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 nicht mehr als verfassungskonform angesehen werden kann.

Das SG Dresden führt u.a. aus:

"Wie problematisch die Rechtsprechung des BSG zum 'schlüssigen Konzept' sich in der Praxis auswirkt, kann bereits daraus ersehen werden, dass es bislang soweit ersichtlich bundesweit erst einem Jobcenter gelungen ist, ein 'schlüssiges Konzept' zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte, und dass derzeit allein gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Dresden eine vierstellige Zahl von Verfahren anhängig ist, in denen der Beklagte die geltend gemachten Bedarfe der Unterkunft für unangemessen hält. Die Rechtsprechung des BSG hat in diesem Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – die Sicherung der Unterkunft ist eine der wichtigsten Grundlagen der physischen Existenz des Menschen – keinerlei Rechtssicherheit gebracht, sondern vielmehr für einen erheblichen Teil der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Menschen zu dauerhafter Unsicherheit über einen beträchtlichen Teil der ihnen zustehenden Leistungen geführt."

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