Bundessozialgericht eröffnet Raum für Mehrbedarfszuschlag bei Laktoseintoleranz

Am gestrigen 14.2.2013 hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) unserer Sprungrevision, betreffend den Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, teilweise stattgegeben und die Sache an das SG Freiburg zurückverweisen (B 14 AS 48/12 R). Das erstinstanzliche Sozialgericht ging von der Annahme aus, laktosefreie Ernährung verursache grundsätzlich keine Mehrkosten. Die Sache wurde zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen erforderlich sind. Damit dürfte  klargestellt sein, dass Laktoseintolerenz einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag auslösen kann. Es wird zu ermitteln sein, wie schwerwiegend die Erkrankung ist und welche Mehrkosten dadurch notwendig werden.

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