Bundessozialgericht lässt Revision in Sozialhilfesache zu

Mit Beschluss vom 25.4.2012 hat das BSG in einer Sozialhilfesache die Revision gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.7.2012 zum AZ L 2 SO 4215/10 zugelassen. In der Sache geht es um die Frage, ob die "Rücknahme" eines "Antrages" auf Sozialhilfe zum Wegfall des Anspruchs führt, obwohl § 18 SGB XII sagt, dass die Sozialhilfe mit der Bekanntheit des Bedarfs beim Träger einsetzt und nicht erst auf Antrag gewährt wird.

Bemerkenswert ist, dass die erste und die zweite Instanz Prozesskostenhilfe versagt hatten, weil die Sache von vorneherein aussichtslos sei. Durch den höchstrichterlichen Beschluss und durch die PKH-Bewilligung durch das BSG muss diese Auffassung als widerlegt gelten.

Das BSG hat damit seit 2009 auf Nichtzulassungsbeschwerden aus unserer Kanzlei hin insgesamt 7 Mal die Revision zugelassen und ein Mal das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In zwei weiteren dieser Verfahren hatten beide Instanzgerichte Prozesskostenhilfe wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit versagt (BSG, 9.11.2010, B 4 AS 107/10 B, Revision B 4 AS 204/10 R, stattgebendes Urteil; BSG, 17.6.10, B 14 AS 6/10 B; Revision B 14 AS 107/10 R, Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an die zweite Instanz). In einem Fall vesagte nur die 2. Instanz PKH wg. Aussichtslosigkeit, während das BSG die Revision zuließ und ihr später weitgehend stattgab (BSG, 16.12.2010, B 8 SO 39/10 B, Revision B 8 SO 1/11 R). In einem weiteren Verfahren bewilligte das BSG PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, nachdem die Instanzgerichte PKH für beide Instanzen versagt hatten (BSG, 1.7.10, B 8 SO 4/10 B), wies die Nichtzulassungsbeschwerde dann allerdings zurück.

Dieser Befund bestätigt unsere Auffassung, dass die PKH-Rechtsprechung der Instanzgerichte in der Tendenz restriktiver ist, als das Gesetz das vorgibt.

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