Bundessozialgericht lässt Revision zum Thema persönliches Budget/Zielvereinbarung zu

Seit dem 1.1.2008 gibt es den Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget (pB) (§ 17 Abs. 3 iVm § 159 Abs. 5 SGB IX). Ein pB kann aber nach § 4 Budget-Verordnung nur bewilligt werden, wenn eine Zielvereinbarung geschlossen ist. Was aber, wenn der Berechtigte und die Behörde keine Einigung über die Zielvereinbarung erzielen können? Das Landessozialgericht Stuttgart hat im Verfahren L 5 R 3442/11 am 20.2.2013 entschieden, dass der Anspruch auf ein pB entfällt, wenn keine Zielvereinbarung geschlossen wird. In der Sache steht im Streit, ob der Kläger, der durch eine Hirnverletzung behindert ist,  das pB in Anspruch nehmen kann, um anstelle einer WfbM eine andere Einrichtung – hier: eine Förder- und Betreuungsgruppe für Menschen mit erworbener Hirnschädigung – zu besuchen. In dem Urteil führt das LSG aus:

"Schließlich sind auch die besonderen Voraussetzungen für die Ausführung einer Teilhabeleistung als Persönliches Budget nicht erfüllt. Zwischen der Beklagten und dem Kläger ist eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetVO nicht abgeschlossen worden. Ohne Zielvereinbarung kann ein Persönliches Budget nicht gewährt werden. Einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem von ihm gewünschten Inhalt hat der Kläger nicht."

Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die (von unserer Kanzlei eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde hin hat das BSG die Revision mit Beschluss vom 24.10.2013 zugelassen (B 13 R 125/13 B). Wir hoffen, dass das nun eröffnete Revisionsverfahren zu der dringend erforderlichen Klärung des Verhältnisses von Rechtsanspruch auf pB einerseits und der Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV andererseits beitragen wird.

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