Bundesteilhabegesetz beschlossen

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist beschlossen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf (BT-Drucksache 18/9522) am 02.12.2016 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 18/10523) verabschiedet. Am 16.12.2016 hat der Bundesrat zugestimmt. Ein großer Teil der Neufassung des SGB IX und viele andere Änderungen treten schon zum 01.01.2017 in Kraft. Das Leistungsvereinbarungsrecht für die künftige Eingliederungshilfe tritt zum 01.01.0218 in Kraft. Die Reform der Eingliederungshilfe tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Der Bundestag hat am 02.02.2016 gleichzeitig einem Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD stattgegeben, mit dem der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert:
Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen das mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffene neue Recht in der konkreten Rechtsanwendung stets im Lichte der UN-BRK umsetzen werden (BT-Drucksache 18/10528, S. 2).
Dies wird künftig bei der Auslegung aller neuen Vorschriften, die mit dem BTHG Gesetz werden, zu berücksichtigen sein.

Erst mit dem Änderungsantrag vom 30.11.2016 kam eine Regelung in das neue Gesetz, die sicherstellt, dass künftig niemand mehr gegen seinen Willen in einer Einrichtung leben muss, weil er Leistungen der Eingliederungshilfe benötigt. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 SGB IX in der Fassung des Regierungsentwurfs wurden die Sätze angefügt:

Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1.

Dies bedeutet einen strikten Vorrang einer individuellen ambulanten Versorgung, wenn der Betroffene das wünscht. Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe können damit künftig gegen ihren Willen weder auf eine Einrichtung, noch auf eine Wohngemeinschaft zum Zweck der gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme mit anderen verwiesen werden (vgl. a.  Rosenow, Wegfall des Vorrangs der ambulanten Hilfe im Arbeitsentwurf für ein Bundesteilhabegesetz).

Schon ab 01.01.2017 gilt für die Eingliederungshilfe ein höherer Betrag als Schonvermögen. § 60a SGB XII regelt ab 01.01.2017, dass bis zum 31.12.2019 der Einsatz von Vermögen, das geringer als 25.000 € ist, als Härte i.S.v. § 90 Abs. 3. Satz 2 SGB XII gilt. Danach gilt in der Eingliederungshilfe der neue Freibetrag, der bei 50.000 € liegen wird.

Das Schonvermögen in der Sozialhilfe beträgt ansonsten i.d.R. 2.600 € für eine Person. Dieser Betrag soll zum 01.01.2017 auf 5.000 € angehoben werden. Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem o.g. Entschließungsantrag, mit dem der Bundestag das zuständige Ministerium (BMAS) aufgefordert hat, die Verordnung zu § 90 SGB XII entsprechend zu ändern.

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