Grundsatzentscheidungen zur Eingliederungshilfe vertagt

Am vergangenen Donnerstag (14.12.) sollte das Bundessozialgericht über zwei Revisionen entscheiden, die für die Eingliederungshilfe große Bedeutung haben (B 8 SO 19/15 R und B 8 SO 10/16 R). In beiden Verfahren geht es im Kern um die Frage, ob Leistungsvereinbarungen nach § 76 Abs. 1 SGB XII, in denen nicht alles geregelt ist, was § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als Mindestbestandteile einer Leistungsvereinbarung vorgibt, unwirksam sind. Im Hintergrund steht, dass viele Leistungsvereinbarungen diese Mindestbestandteile nicht umfassen (zu den Hintergründen RP_Reha_4/2016). Die Frage ist auch für die Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz von großer Bedeutung. Auch das Bundesteilhabegesetz sieht Leistungsvereinbarungen vor, für die das Gesetz Mindesbestandteile vorgibt (§ 125 Abs. 2 SGB IX neue Fassung).

In beiden Verfahren hatten Beteiligte die ehrenamtlichen Richter abgelehnt. Im Verfahren B 8 SO 10/16 R hatte der Senat das Ablehnungsgesuch umgehend zurückgewiesen. Ein Beteiligter hat daraufhin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Bundessozialgericht beide Termine aufgehoben (Terminsbericht).

Im Hintergrund könnte stehen, dass in Sachen des Sozialhilferechts und des Asylbewerberleistungsgesetzes im sozialgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit gilt, die ab 1.1.2020 auch für die Eingleiderungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz gelten wird (Art. 20 Abs. 2 BTHG):

In allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden neben Berufsrichterinnen und Berufsrichtern zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter. In der ersten Instanz haben die Ehrenamtlichen die Mehrheit. Die Kammern bestehen aus einem Berufsrichter bzw. einer Berufsrichterin und zwei Ehrenamtlichen. Die Senate der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichtes sind mit drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und zwei Ehrenamtlichen besetzt. Die Ehrenamtlichen werden in der Regel paritätisch von der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite vorgeschlagen. In Verfahren, die sozialhilferechtliche Fragen oder das Asylbewerberleistungsgesetz betreffen, gilt jedoch, dass beide Ehrenamtlichen von der Seite der Kommunen, die in aller Regel Beklagte ist, vorgeschlagen werden (1. Instanz: § 12 Abs. 5 SGG, 2. Instanz: § 14 Abs. 4 SGG, 3. Instanz: § 46 Abs. 4 SGG). Es ist offensichtlich, dass es mit der Unabhängigkeit der Sozialgerichte nicht zu vereinbaren ist, wenn beide ehrenamtlichen Mitglieder der Kammer (1. Instanz) bzw. des Senates (2. und 3. Instanz) von einer der beiden Parteien im Verfahren oder von den Verbänden, die Interessen einer der Parteien vertreten, vorgeschlagen werden.

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