„Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung”

Unter diese Überschrift hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen seine Pressemitteilung zu seinem aktuellen Beschluss vom 3.5.2021 (L 8 SO 47/21 B ER) gestellt. Zugrunde liegt der Fall, dass der Sozialhilfeträger Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege eingestellt hatte, weil er der Auffassung war, die leistungsberechtigte Person müsse in eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe umziehen. Im Hintergrund steht, dass der Sozialhilfeträger der (möglicherweise nicht richtigen) Auffassung war, dann sei ein anderer Kostenträger zuständig. Das LSG verpflichtete den Sozialhilfeträger vorläufig, bis auf Weiteres Hilfe zur Pflege für die stationäre Einrichtung zu leisten. Die Entscheidung bestätigt meine Auffassung, dass in bestimmten Fällen, in denen Bedarfe sowohl durch Eingliederungshilfe, als auch durch Hilfe zur Pflege gedeckt werden können, ein Wahlrecht zwischen beiden Systemen besteht (Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, § 103 Rn. 94-96 SGB IX).

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