Keine Entscheidung zur Frage, ob das Nicht-Zustandekommen einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV den Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget nach § 17 SGB IX vernichtet

Am 16.6.2015 fand die mündliche Verhandlung vor dem BSG im Verfahren B 13 R 34/13 R statt. Der Ausgang dieses Verfahrens wurde mit großer Spannung erwartet, nachdem das BSG die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Bewilligung des Persönlichen Budgets [§ 17 Abs. 2 SGB IX] zwingend voraussetzt, dass eine Zielvereinbarung geschlossen wurde, zugelassen hatte.

Das LSG hatte die Berufung des Klägers zuvor zurückgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget [§ 159 Abs. 5 SGB IX] nicht bestehe, wenn die Beteiligten sich nicht auf eine Zielvereinbarung [§ 4 BudgetV] verständigen können. Die Erwartung, dass diese für das persönliche Budget zentrale Frage 14 Jahre nach Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) entschieden wird, wurde nun enttäuscht. Die Beteiligten haben auf die Initiative des BSG hin einen Vergleich geschlossen, der zur Erledigung des Verfahrens führte. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.2.2013, L 5 R 3442/11 ist damit allerdings hinfällig.

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