Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht

Der Anspruch eines Sozialleistungsträger auf Erstattung überzahlter Leistungen verjährt vier Jahre nach Bestandskraft des Erstattungsbescheides (§ 50 Abs. 4 SGB X). Erlässt die Behörde (darüber hinaus) einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung einer Forderung (§ 52 Abs. 1 SGB X), verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X). Solche Verwaltungsakte (Bescheide) werden bislang selten erlassen, sodass Forderungen aus § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen) leicht in die Verjährung laufen.

Daher berufen sich Jobcenter oft darauf, dass die Mahngebührenbescheide, die sie regelmäßig erlassen, als Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 1 SGB X zu werten seien. Wenn das richtig wäre, dann würde ein Mahngebührenbescheid die Verlängerung der Verjährung von vier Jahren auf 30 Jahre bedeuten (so auch Geiger, Wann verjähren bestandskräftig festgestellte Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 SGB X, info also 2019, 201-202).

Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das nicht richtig ist (BSG, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R). Im Terminsbericht teilt das BSG ausdrücklich mit: „Die Mahnung […] einschließlich des Mahngebührenbescheides führten nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergegangen ist.”

Das bedeutet: Die Forderungen aus Erstattungsbescheiden der Jobcenter und anderer Sozialleistungsträger verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung tritt immer zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12.eines jeden Jahres ein. Das „angebrochene” Jahr, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, kommt hinzu.

Beispiel: Das Jobcenter hat am 15. Mai 2016 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, mit dem 3.500 € zurück gefordert werden. Ab 1. Juli 2016 hat das Jobcenter jeden Monat 40 € aufgerechnet. Bis zum 31. Dezember 2020 sind das 2.160 €. Wenn nicht vor dem 31.12.2020 ein Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 1 SGB X ergangen ist, verjährt die restliche Forderung (1.340 €) zum 1. Januar 2021.

1.11.2021
Ergänzender Hinweis:

Meldung vom 30.8.2021 zur schriftlichen Begründung des BSG-Urteils vom 4.3.2021

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