Regelbedarfsstufe 1 für volljährige Kinder bei ihren Eltern in der Grundsicherung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.03.2015 seine Rechtsprechung bekräftigt, nach der volljährige Kinder, die wegen einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind und die bei ihren Eltern leben, im  Regelfall Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Zugrundelegung derRegelbedarfsstufe 1 (zZ 399 €) haben. Das BSG geht in dem jüngsten Urteil (soweit das dem Terminsbericht zu entnehmen ist) noch weiter als bisher und konstatiert, dass eine Beteiligung an der Haushaltsführung (und damit Voraussetzung für die Regelbedarfsstufe 1) grundsätzlich zu vermuten sei. Eine Kürzung auf Regelbedarfsstufe 3 (zZ 320 €) setze voraus, dass diese Vermutung widerlegt werde. [Terminsbericht BSG] [s.a. Meldung der Online-Redaktion von Tacheles]

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