Sächsischer Verfassungsgerichtshof bestätigt Anwendbarkeit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.5.2014 (Aktenzeichen: 20-IV-14) der Landesverfassungsbeschwerde eines Schülers mit Aperger-Autismus stattgegeben. Im Streit stand die Frage, ob das Gymnasium verpflichtet ist, dem behinderten Schüler die Möglichkeit einzuräumen, den Besuch der gymnasialen Oberstufe auf vier Jahre zu strecken (statt zwei Jahre). Der Schule verweigerte das. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegte der Schüler in der ersten Instanz. Das Land Sachsen hatte jedoch mit seiner Beschwerde zum sächsischen OVG Erfolg und die einstweilige Anordnung wurde wieder aufgeboben.

Die Entscheidung des  sächsischen Verfassungsgerichtshofes ist unter anderem deshalb von weit über den Einzelfall hinausragender Bedeutung, weil das Gericht die auch von uns vertretene Auffassung zur Geltung und Reichweite der UN-BRK ausdrücklich bekräftigt. das Gericht nimmt dabei Bezug auf die drei diesbezüglich wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen: BVerfG, 14.10.2004, 2 BvR 1481/04; BVerfG, 23.03.2011, 2 BvR 882/09 und BSG, 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R. Danach ist die UN-BRK bei der Auslegung einfachgesetzlichen Rechts stets als Auslegungshilfe heranzuziehen; z.B. um unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren. Gerade im Sozialrecht kommt dieser Vorgabe große Bedeutung zu.

Das Verfahren wurde von der Kanzlei Selbmann & Bergert geführt, die auf Bildungsrecht spezialisiert ist und hier Engagement und Kompetenz bewiesen hat. [Pressemitteilung der Kanzlei] [Beschluss des sächsischen Verfassungsgerichtshofes]

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