VGH Mannheim entscheidet gegen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nach § 7 KostenbeitragsVO bei Inobhutnahme

Wenn Kinder oder Jugendliche vom Jugendamt in Obhut genommen werden, sind die Eltern grundsätzlich kostenbeitragspflichtig (§§ 90 bis 94 SGB VIII). Die Höhe des Kostenbeitrags hängt vom Einkommen ab. § 7 Kostenbeitragsverordnung regelt jedoch, dass bei bestimmten Leistungen stets ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist – unabhängig davon, ob das Kindergeld zB beim ALG II schon angerechnet wurde. Zwar wird die Anrechnung beim ALG II in einem solchen Fall rückwirkend rechtswidrig. In der Praxis wird es für Betroffene aber nicht immer einfach sein, einen entsprechenden Änderungsbescheid zu erwirken, durch den dann ALG II in Höhe des angerechneten Kindergeldes nachgezahlt wird.

Der VGH Mannheim hat jetzt entschieden, dass das zwar für "Leistungen" nach dem SGB VIII gilt, nicht aber für "Maßnahmen", denn § 7 KostenbeitragsVO nennt nur "Leistungen" und nicht Maßnahmen", zu denen die Inobhutnahme aber gehört (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2014, 12 S 494/12).

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