Überprüfungsantrag

Zuletzt bearbeitet 28.04.2020

Wenn ein Bescheid nicht richtig ist, sollte man Widerspruch einlegen. Wenn die Frist dafür vorbei ist, kann man statt dessen einen Überprüfungsantrag stellen. Im Gesetz ist das in § 44 SGB X geregelt. Wenn sie erst zu wenig bewilligt hat, muss die Behörde einen rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen und höhere Leistungen bewilligen.

Wenn die Behörde zu viel Geld zurückfordert, gilt dasselbe: Die Erstattungsforderung muss dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden.

Für Überprüfungsanträge gibt es keine Frist. Leistungen müssen aber nur für vier Jahre rückwirkend erbracht werden. Die Sozialhilfe, das SGB II ("Hartz-IV-Gesetz") und das AsylbLG bilden eine Ausnahme. Diese Leistungen müssen nur für ein Jahr rückwirkend gezahlt werden. Dabei wird nur das volle Kalenderjahr gerechnet. Das heißt: Das "angeknabberte" Kalenderjahr zählt nicht mit:

Wenn man am 2.1.2020 einen Überprüfungsantrag für die Vergangenheit stellt, dann muss die Behörde ab 1.1.2016 oder ab 1.1.2019 nachzahlen.
Wenn man den Antrag am 31.12.2019 stellt, muss ab 1.1.2015 oder ab 1.1.2018 nachgezahlt werden.

Hier finden Sie ein Formular, mit dem Sie ganz leicht selbst einen Überprüfungsantrag stellen können.